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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Elektro Funke GmbH & Co. KG

Stand: 04.08.2017

 

   I.       Allgemeine Bestimmungen

1.   Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen, wie alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir (im Folgenden: Lieferer) nicht an, es sei denn wir stimmen schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2.   An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Layouts und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3.   An Software hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherheitskopie erstellen.

4.   Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 II.       Preise und Zahlungsbedingungen

1.   Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.   Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3.   Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Werkvertrag nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend Folgen des Zahlungsverzugs.

4.   Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, ist der Lieferer berechtigt, jede weitere Lieferung – auch aus anderen Aufträgen – einzustellen. Die gesetzlichen Rechte des Lieferers wegen Verzuges bleiben davon unberührt.

5.   Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem darf er ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Sachmängeln gilt ergänzend Art. VIII. 7 (Sachmängel).

III.       Eigentumsvorbehalt

1.   Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Gegenständen der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Liefersachen zurückzunehmen. Er ist nach Rücknahme der Liefersachen zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2.   Der Besteller ist verpflichtet, die Gegenstände der Lieferung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entgangenen Ausfall.

4.   Der Besteller ist berechtigt, die Gegenstände der Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefersachen ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.

5.   Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersachen durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden die Liefersachen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersachen (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefersachen.

6.   Werden die Gegenstände der Lieferung mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersachen (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

7.   Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung dessen Forderungen gegen den Besteller ab, die durch die Verbindung der Gegenstände der Lieferung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.   Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

IV.       Fristen für Lieferung; Verzug

1.   Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2.   Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3.   Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung zum Nachteil des Bestellers ist.

4.   Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

5.   Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 V.       Gefahrübergang

1.   Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder beim Lieferer abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

VI.       Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1.  Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a.   alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b.   die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c.    Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d.   bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e.   Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2.   Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3.   Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten von Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhr Wege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4.   Verzögern sich die Aufstellungen, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretenden Umständen, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5.   Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6.   Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen worden ist.

VII.       Entgegennahme

1.   Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VIII.       Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1.   Weist auch nur ein Teil der Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel auf, beschränkt sich die Mängelhaftung des Lieferers zunächst auf eine Nacherfüllung und zwar nach Wahl des Lieferers auf Nachbesserung oder Neulieferung.

2.   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

3.   Schlägt die Nacherfüllung nach mindestens 4 Versuchen fehl, ist sie objektiv oder subjektiv unmöglich oder dem Lieferer unzumutbar, kann der Besteller nach seiner Wahl nur vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, weitere Ansprüche bestehen nicht. Eine Nacherfüllung ist für den Lieferer wegen Unverhältnismäßigkeit unzumutbar, sofern der Nacherfüllungsaufwand einschließlich Transport-, Wege- und Arbeitskosten sowie Aufwand für Aus-, Um- oder Einbau insgesamt 150 % des Nettopreises für den vom Mangel betroffenen Teil der Lieferung übersteigt.

4.   Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5.   Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §§ 445a, 478 BGB bestehen ohnehin nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 4 entsprechend.

6.   Der Besteller hat jede Lieferung unverzüglich bei Anlieferung eingehend auf Mängel (auch Mengenabweichung oder Falschlieferung) zu untersuchen und muss die Lieferung vor einem Umbau oder Einbau in eine andere Sache nochmals eingehend auf Mangelfreiheit untersuchen. Mängel sind spätestens am 3. Werktag nach Erhalt der Lieferung und nach erneuter Untersuchung vor einem Einbau in Textform unter genauer Bezeichnung des Mangels gegenüber dem Lieferer zu rügen. Zeigt sich später ein bei Anlieferung oder vor Einbau zunächst nicht erkennbarer Mangel oder wird dem Besteller von einem Dritten ein Mangel angezeigt, muss der Besteller ebenso spätestens am 3. Werktag nach Erkennen des Mangels bzw. der Mitteilung den Mangel in Textform dem Lieferer anzeigen. Kommt der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht oder nicht hinreichend nach, ist die Mängelhaftung des Lieferers nach § 377 Abs. 2, 3 HGB ausgeschlossen.

7.   Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm dadurch entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

8.   Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

9.   Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII (Sachmängel) geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX.       Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1.   Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 (Sachmängel) bestimmten Frist wie folgt:

a.   Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b.   Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach

Art. XI. (Sonstige Schadensersatzansprüche)

c.    Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2.   Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3.   Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4.   Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 (Sachmängel) entsprechend.

5.   Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII (Sachmängel) entsprechend.

6.   Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX (Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel) geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 X.       Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1.   Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2.   Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 (Fristen für Lieferung; Verzug) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI.       Sonstige Schadensersatzansprüche

1.   Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2.   Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.   Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche) Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 8 (Sachmängel). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII.       Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

1.   Zeit, die für Fehlersuche aufgewendet wird, ist Arbeitszeit, solange keine Gewährleistung für den Fehlerfall vorliegt. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Fälle, bei denen gilt:

a.   Der beanstandete Fehler kann unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden.

b.   Der Kunde versäumt schuldhaft den vereinbarten Termin.

c.    Der Auftrag wird während der Durchführung zurückgezogen.

XIII.       Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.   Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2.   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XIV.       Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung nach VSBG

1.   Die Firma Elektro Funke GmbH & Co. KG beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

XV.       Verbindlichkeiten des Vertrages

1.   Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen üblichen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

XVI.       Schlussbestimmungen

1.   Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.